Allgemeine Einkaufs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Davon abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir vorbehaltlich unserer schriftlichen Zustimmung nicht an. Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir die Lieferung oder Leistung trotz Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.

1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. v. §310 Abs. 4 BGB.

1.3 Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Schriftform

2.1 Alle Bestellungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform.

3. Liefertermine und Fristen

3.1 Sämtliche vereinbarten Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Dieses gilt auch für Abrufaufträge. Die Lieferanten haben nur die von uns bestellten Mengen zu liefern. Mehr- oder Mindermengen sowie Teillieferungen werden nur akzeptiert, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

3.2 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1, 0 % des ausstehenden Lieferwertes pro angefangener Woche, höchstens jedoch 10,0 % des Auftragswertes zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Insbesondere können wir dem Lieferanten bei
dessen Verzug eine angemessene Nachfrist setzen, bei deren fruchtlosen Ablauf wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung fordern können.

3.3 Wird erkennbar, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können, so hat sich der Lieferant unverzüglich mit uns in Verbindung zu setzen und die Verzögerung und deren Grund schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant diese Verpflichtung schuldhaft, so hat er uns sämtlichen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Unsere Rechte wegen verspäteter Lieferung bleiben hiervon unberührt.

3.4 Zu Teilleistungen ist der Lieferant nicht berechtigt. Daher sind wir bei einem Verzug mit einem Teil der Lieferung berechtigt, die uns zustehenden Rechte bezüglich der gesamten Lieferung geltend zu machen.

4. Versandvorschriften

4.1 Die Lieferpapiere und Rechnungen müssen folgende Angaben zwingend enthalten: Bestellnummer, Bestelldatum, Artikelnummer des Lieferanten, genaue Artikelbezeichnung, Anzahl der Packstücke.

4.2 Wenn zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden oder vertraglich vorgesehene Angaben in
den Versandpapieren und Versandanzeigen fehlen oder fehlerhaft sind, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere bzw. der vollständigen Angabe auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

4.3 Rechnungen, welche nicht alle diese Angaben enthalten, werden zurückgesandt, müssen als nicht erhalten gelten, begründen daher keine Fälligkeit und sind aus der Mahnevidenz zu nehmen.

4.4 Bei Geräten ist eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-)
Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

5. Preise, Zahlung und Gefahrenübergang

5.1 Alle vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

5.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Abladung Bestimmungsadresse einschließlich aller Nebenkosten aber exklusiv Umsatzsteuer ein. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Übergabe (Beendigung Abladevorgang) der Lieferant.

5.3 Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.
Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl
in bar, per Überweisung oder Scheck.

5.4 Wir kommen nur dann in Zahlungsverzug, wenn wir nach Fälligkeit gemahnt werden, soweit nicht ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde. Der im Falle unseres Verzuges geltende pauschalierte Verzugszinssatz beträgt 5,0 % p. a.

6. Entgegennahme, Untersuchung der Ware

6.1 Unsere Untersuchungspflichten beschränken sich auf die unverzügliche Prüfung der Ware daraufhin, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht, sowie ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Soweit wir zu einer unverzüglichen Rüge verpflichtet sind, können offene Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrenübergang, verdeckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung gerügt werden.

7. Gewährleistung

7.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik (einschließlich der DIN/EN-Normen), die Spezifikationen sowie
insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz einzuhalten.

7.2 Einschränkungen unserer gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch den Lieferanten widersprechen wir.

7.3 Bei Lieferung nach Muster gelten die Spezifikationen und Eigenschaften des Musters als Garantien (Beschaffungs- und Haltbarkeitsgarantie).

7.4 Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrenübergang. Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen werden hierdurch nicht gekürzt. Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorhanden war, wenn seit Gefahrenübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar.

7.5 In dringenden Fällen oder falls der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug ist, sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu schaffen.

7.6 Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes gegen uns erheben und erstattet uns die
notwendigen Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung.

7.7 Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelhafter Ware (Paragraph 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgende Ergänzungen: der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadenersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend Paragraph 478, Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht. Unsere Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten verjähren abweichend von Paragraph 479, Abs. 2 BGB frühestens nach vier Monaten nach dem Zeitpunkt, nach dem wir die Ansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Ware an uns geliefert hat.

8. Produkthaftung

8.1 Der Lieferant wird uns von Schadenersatzansprüchen auf erstes Anfordern freistellen, die gegen uns wegen Fehler eines von dem Lieferanten gelieferten Produktes geltend gemacht werden, soweit der Fehler im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten verursacht ist und er im Außenverhältnis selbst haftet .
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten.

9. Demonstrationsprodukte, Musterelemente

9.1 Waren, die wir für Demonstrationszwecke benötigen, müssen im handelsüblichen Umfang ohne Berechnung geliefert werden.

9.2 Muster, die uns der Lieferant zur Begutachtung und Feststellung von angebotenen Qualitäten und Leistungen zur Verfügung stellt, gehen in unser Eigentum über, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

10. Aufrechnungsverbot

10.1 Verrechnungen und Aufrechnungen uns gegenüber sind nur zulässig, wenn die Forderungen des Lieferanten unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte.

11. Erfüllungsort Recht- und Gerichtstand

11.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort.

11.2 Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gilt das deutsche Recht, soweit nicht zwingend anderes Recht gilt.

11.3 Alleiniger Gerichtsstand ist – soweit der Lieferant Kaufmann ist – bei allen aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar (auch bei Wechselklagen) sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftraggebers.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.

 

Stand 05.2014